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 Der Mahnbescheid im Mahnverfahren

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AutorNachricht
Roland Börck

Roland Börck


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BeitragThema: Der Mahnbescheid im Mahnverfahren   Der Mahnbescheid im Mahnverfahren Icon_minitime10.03.22 9:52


Der Mahnbescheid im Mahnverfahren

Die Antragstellung auf Erlass eines Mahnbescheids ist der Beginn des Mahnverfahrens. Hierzu ist zwingend ein amtlicher Vordruck zu verwenden, der im Schreibwarenhandel oder online zu erhalten ist und ausführliche Ausfüllhinweise enthält.

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             Das Mahnverfahren kostet Zeit + Geld
                        Bild: Gabi Eder / pixelio.de

Der Antragsteller hat den geschuldeten Geldbetrag, getrennt nach Haupt- und Nebenforderung und den Anspruchsgrund anzugeben. Auf eine Begründung der Forderung verzichtet das Gesetz. Die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder, dass die Gegenleistung erbracht ist, ist im Formular vorgedruckt und wird durch die Unterschrift des Antragstellers bestätigt. Ferner muss der Antrag die Bezeichnung der Parteien, gegebenenfalls des gesetzlichen Vertreters oder des bestellten Prozessbevollmächtigten, enthalten. Neben dem Mahngericht muss zusätzlich das Gericht benannt werden, das für ein streitiges Verfahren örtlich und sachlich zuständig ist. Schließlich muss der Mahnantrag handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschrift des Antragstellers ist entbehrlich, wenn gewährleistet ist, dass der Antrag von einer besonders bevollmächtigten Person gestellt wird.

Entspricht der Mahnantrag diesen Voraussetzungen, so erlässt das Amtsgericht einen Mahnbescheid. Dieser enthält den Hinweis, dass das Gericht die Anspruchsberechtigung noch nicht geprüft hat. Er weist weiter auf die Folge hin, dass ein Vollstreckungsbescheid ergehen kann, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch erhoben wird. Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt. Mit der Zustellung des Mahnbescheids wird die laufende Verjährungsfrist gehemmt.

Der Widerspruch

Der Antragsgegner kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch erheben. Damit geht das Mahnverfahren in das ordentliche Gerichtsverfahren über. In diesem Verfahren kann sich der Antragsgegner gegen den behaupteten Anspruch sachlich zur Wehr setzen. Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist vom Antragsgegner schriftlich zu erheben. Anerkannt sind auch die Einlegung durch Telebrief, Telefax oder Fernschreiben sowie der zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, das sachlich und örtlich zuständig ist, erklärte Widerspruch. Er bedarf keiner Begründung. Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab der Zustellung des Mahnbescheids (bei Auslandszustellung einen Monat). Der rechtzeitig eingelegte Widerspruch verhindert die Fortsetzung des Mahnverfahrens und führt in ein sog. streitiges Verfahren. Die Überleitung in das streitige Verfahren beginnt mit der Abgabe des Rechtsstreits durch das Amtsgericht an das Gericht, das der Antragsteller in seinem Mahnantrag als das sachlich und örtlich zuständige Gericht angegeben hat. Das sich an den Widerspruch anschließende Streitverfahren folgt den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses. Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wurde, fordert den Antragsteller unverzüglich auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen.

Geht die Anspruchsbegründung durch den Antragsteller nicht rechtzeitig bei Gericht ein, so wird - allerdings nur auf Antrag des Antragsgegners - ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Dabei setzt das Gericht eine erneute Frist für die Anspruchsbegründung.

Roland Börck
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